Satzung der Stiftung Zukunft durch Bildung
Stiftungssatzung.pdfPräambel
Der Stifter Verein zur Förderung gemeinnütziger Bildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen e.V. sieht in seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung die Notwendigkeit, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung in naturwissenschaftlichen, umwelttechnischen, gewerblichen, handwerklichen, kaufmännischen und dienstleistenden Berufen zu fördern. Eine fachlich fundierte berufliche Ausbildung ist der Einstieg zu einem Arbeitsplatz, eine berufsspezifische Fort- und Weiterbildung ist der Garant für die Erhaltung des Arbeitsplatzes.
Dem Stifter ist bewusst, dass die zukünftige Entwicklung unseres Landes in erheblichem Maße von der Qualität der Bildung und den damit einhergehenden Beschäftigungschancen abhängt.
In diesem Bewusstsein überträgt der Stifter das Vereinsvermögen auf die Stiftung und verfolgt damit das Ziel, dass die für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung bestimmten Grundstücke und Einrichtungen auf Dauer der Förderung von Bildung und Beschäftigung dienen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung führt den Namen „Zukunft durch Bildung“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnütziger Zweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Beschäftigung, namentlich der beruflichen Bildung und beruflichen Integration.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Beschaffung von Mitteln, insbesondere das Einwerben von Fördermitteln, Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie die teilentgeltliche und/oder unentgeltliche Überlassung von Grundstücken, Einrichtungen und sonstigen Vermögensgegenständen für bzw. an steuerbegünstigte Körperschaften,
- die nationale und internationale Zusammenarbeit mit Unternehmen, Institutionen, Verbänden, Organisationen und Körperschaften des öffentlichen Rechts in den Ländern der europäischen Union, dem Land Sachsen und anderen Bundesländern sowie der Stadt Dresden, insbesondere zur Förderung berufsbildungsbezogener und beschäftigungsfördernder Projekte.
3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
5. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit mit ein.
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise (vorübergehend) in Anspruch genommen werden, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist.
Grundschulden im Zusammenhang mit der Absicherung von Bankkrediten, die der Sicherung des Stiftungszwecks dienen, können auf Beschluss des Vorstandes und des Kuratoriums mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde bestellt werden.
2. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 1 Satz 1 ist zu beachten.
3. Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
2. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 6 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) das Kuratorium.
Die Mitglieder der genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.
2. Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus vier Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter; die Bestellung der weiteren Vorstände erfolgt durch das Kuratorium. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederberufung - auch mehrmalige - ist zulässig.
2. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren.
3. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen des Vorsitzenden des Vorstandes kann das aus-scheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
4. Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder abberufen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende lediglich bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf.
2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Rechnung,
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
c) die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers sowie die Überwachung des Geschäftsführers.
3. Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der weder Mitglied des Vorstandes noch des Kuratoriums ist, zu überprüfen. Der Prüfauftrag an den Prüfer soll sich auch auf die wertmäßige Erhaltung des Stiftungsvermögens, die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel und die Erfüllung des Stiftungszwecks erstrecken.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen kei-ne Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden.
5. Die Jahresrechnung mit Prüfbericht, der Tätigkeitsbericht und eine Vermögensaufstellung zum Geschäftsjahresschluss sind innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde einzureichen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder das Kuratorium dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
2. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
4. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
6. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
2. Wird der Geschäftsführer gegen Entgelt tätig, entscheidet der Vorstand über das Entgelt und die Anstellungsbedingungen.
§ 11 Zusammensetzung des Kuratoriums
1. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die sich in besonderer Weise für die Entwicklung einer nachhaltigen Gestaltung von Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung, Umwelt und Gesellschaft engagieren oder in diesem Zusammenhang besondere Verdienste erworben haben.
2. Das Kuratorium besteht aus fünf (bzw. sechs in Abhängigkeit von d) natürlichen Personen und setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung Commerzbank AG Gebietsfiliale Dresden bzw. einer von ihm benannten natürlichen Person
b) dem Kaufmännischen Direktor des Helmholtz-Zentrums Dresden-Rossendorf e.V. bzw. einer von ihm benannten natürlichen Person
c) dem Landesverbandsvorsitzenden Sachsen/Thüringen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. bzw. einer von ihm benannten natürlichen Person
d) zwei bis drei weiteren natürlichen Personen, die von allen derzeitigen Kuratoren für die Dauer von drei Jahren bestellt werden, wobei wiederholte Bestellungen zulässig sind.
3. Haben mehrere Personen eine der in Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis e) benannten Funktionen inne, kann nur eine Person das Kuratoriumsamt ausüben. Die betroffenen Personen bestimmen durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Kuratorium, wer das Kuratoriumsamt ausübt. Haben die betroffenen Personen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung des Kuratoriums zur Abgabe der gemeinsamen schriftlichen Erklärung keine gemeinsame Erklärung abgegeben, bestimmen die übrigen Kuratoriumsmitglieder, wer von den betroffenen Personen das Kuratoriumsamt ausübt.
4. Wird eine der in Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis e) benannten Körperschaften auf eine andere Körperschaft übertragen, so geht das Kuratoriumsamt auf den Inhaber über, dessen Funktion in der übernehmenden Körperschaft der in Abs. 2 benannten Funktion in der übertragenden Körperschaft am ehesten entspricht. In Zweifelsfällen entscheiden die übrigen Mitglieder des Kuratoriums. Sind mehrere Funktionsträger vorhanden, gilt Abs. 3 entsprechend.
Wird eine der in Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a) bis e) benannten Körperschaften oder deren Nachfolgerin ohne Rechtsnachfolgerin aufgelöst, so bestimmen die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder in Abstimmung mit der Stiftungsaufsichtsbehörde, welcher Funktionsträger bei welcher Körperschaft Mitglied des Kuratoriums wird. Sind mehrere Funktionsträger vorhanden, gilt Abs. 3 entsprechend.
5. Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl - auch mehrmalige - ist zulässig.
§ 12 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
1. Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand.
2. Dem Kuratorium obliegt insbesondere
a) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) die Bestellung des Rechnungsprüfers,
c) die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
d) der Erlass der Geschäftsordnung des Vorstandes.
3. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden.
5. Die Beschlussfassung über Anträge an die Stiftungsbehörde auf Genehmigung der Aufhebung der Stiftung oder der Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
§ 13 Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder der Vorstand dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
2. Ein Kuratoriumsmitglied kann sich in der Sitzung aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen.
3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums und dem Vorsitzenden des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.
§ 14 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
1. Anträge auf Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse oder bei Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks zulässig. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, sind zulässig, wenn sie sachgerecht sind und nicht den gesetzlichen Bestimmungen und dem Stifterwillen widersprechen.
2. Für eine Entscheidung nach Pkt. 1 ist die Zustimmung von jeweils mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums erforderlich. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
3. Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck betreffen, bedürfen der Bestätigung durch das zuständige Finanzamt.
§ 15 Vermögensanfall
1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Sächsische Bildungsgesellschaft für Umweltschutz und Chemieberufe Dresden mbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Ist zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke die Sächsische Bildungsgesellschaft für Umweltschutz und Chemieberufe Dresden mbH ebenfalls aufgelöst oder aufgehoben oder deren Gemeinnützigkeit weggefallen, so können Kuratorium und Vorstand gemeinschaftlich mit jeweils einstimmigen Beschlüssen das vorhandene Stiftungsvermögen auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Bildung und Beschäftigung, übertragen. Die Beschlüsse sind erst nach Genehmigung durch das zuständige Finanzamt wirksam.
§ 16 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert der Jahresabschluss durch den Vorstand vorzulegen.
§ 17 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Stiftungssatzung in der am 23. Januar 2020 vom Stiftungsvorstand sowie am 23. April 2020 vom Stiftungskuratorium beschlossenen und am 29. Mai 2020 von der Landesdirektion Sachsen genehmigten Fassung.